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Vertragswerke

Wichtige Vertragswerke, die vor dem Notartermin unbedingt vorliegen sollten, sind Kaufvertragsentwurf, ausführliche Objektunterlagen wie z.B. Grundrisspläne, Wohnflächenberechnung, Baubeschreibung, Teilungserklärung, Grundbuchauszug, Lageplan, Flurkarte evtl. Erbbaurechtsvertrag und Hausverwaltervertrag. Laut Verbraucherschutzgesetz müssen diese Unterlagen mindestens 14 Tage vor dem Beurkundungstermin vorliegen, so dass der Kunde ausreichend Zeit hat diese zu studieren.

Da beim Notartermin aufgrund dieser Tatsache auf das Vorlesen dieser Urkunden verzichtet wird, sollten Sie diese auf jeden Fall ausführlich studieren und eventuelle Fragen vorher beantwortet bekommen.

Kurz einige Begriffserklärungen:

Teilungserklärung
In der Teilungserklärung, die ebenfalls notariell beurkundet werden muß, sind alle Wohnungsgrundrisse, die Baubeschreibung, die Rechte und Pflichten der Eigentümer und der Hausverwaltung oder auch die Beschlussfassungsvoraussetzungen in der Eigentümerversammlung geregelt. Weiterhin wird in der Teilungserklärung der jeweiligen Wohnung auch ein Kellerraum, ein Stellplatz, ein Carport oder ein Tiefgaragenstellplatz zugewiesen. Die Teilungserklärung gilt für alle Eigentümer des Objektes in gleichem Maße und daher ein wichtiger Bestandteil des Kaufvertrages. Sollte die Teilungserklärung sich ändern durch z.B. Zusammenlegung von Wohnungen, Grundrissveränderungen, Veränderungen der Baubeschreibung etc. die alle Eigentümer betreffen, so muß diese Änderung ebenfalls notariell beurkundet werden, und es wird ein Nachtrag zur Teilungserklärung erstellt, der jedem Eigentümer zugestellt werden muß. Sofern Änderungen durchgeführt werden, die nicht das Sondereigentum des jeweiligen Käufers betreffen, so können diese Änderungen z.B. durch Vollmachtserteilung an die Notariatsangestellte beurkundet werden, dies dient der Vereinfachung der Abwicklung.

Baubeschreibung
Die Bauschreibung gibt einen Hinweis auf die Beschaffenheit der erworbenen Immobilie und die Ausstattung der Wohnungseinheit. Es gibt sehr unterschiedliche Ausführungen der Baubeschreibung, sehr oft findet man hier Formulierungen wie z.B. Firma Duravit Modell: Standard oder gleichwertig, dies bedeutet, dass nur dieses Produkt oder ein anderes Produkt der gleichen Qualität im Preis enthalten ist und eingebaut werden darf. Unbedingt sollten Sie aber auf Details achten, wie z.B. die Anzahl der Steckdosen oder TV- und Internetanschluß in allen Räumen - Mieter werden auf diese Punkte sehr achten bei der Auswahl des Mietobjektes. Änderungswünsche gegenüber der Baubeschreibung wie z.B. Grundrissänderungen etc. sollten mit dem Bauträger frühzeitig besprochen werden, da diese den Kaufpreis entsprechend verändern können. Weiterhin kann die Ausstattung in den meisten Fällen individuell angepasst werden, in einem sog. Bemusterungstermin, der frühzeitig stattfinden sollte, kann der Erwerber den Bodenbelag verändern, die Sanitärausstattung seinen Wünschen anpassen oder z.B. die Fliesenauswahl bestimmen. Hier erfolgt dann eine Aufrechnung gegenüber dem in der Baubeschreibung angegebenen Standard. Sollte es hier zu einer Erhöhung des Kaufpreises durch eine bessere Ausstattung kommen, so trägt diese Mehrkosten der Erwerber.

Erbbaurechtsvertrag
In einzelnen Fällen werden Immobilien im Erbbaurecht veräußert. Hierbei wird rechtlich die Immobilie selbst vom Grundstück getrennt, und der Käufer der Immobilie zahlt einen sogenannten monatlichen Erbbauzins (steuerlich absetzbar) an den Erbbauberechtigten (den Grundstückseigentümer). Dieser Erbbauzins, der an den Lebenshaltungskostenindex gekoppelt ist, kann sich im Laufe der Zeit verändern. Rechte und Pflichten des Erbbauberechtigten und des Käufers der Immobilie regelt der Erbbaurechtsvertrag, dieser ist im jeweiligen Fall ebenfalls Bestandteil des Kaufvertrages und sollte daher unbedingt vor Kauf vorliegen und sorgfältig geprüft werden. Siehe hierzu auch: Vorteile durch Erbbaurecht.