Vertragswerke
Wichtige Vertragswerke, die vor dem Notartermin unbedingt vorliegen sollten, sind Kaufvertragsentwurf, ausführliche Objektunterlagen wie z.B. Grundrisspläne, Wohnflächenberechnung, Baubeschreibung, Teilungserklärung, Grundbuchauszug, Lageplan, Flurkarte evtl. Erbbaurechtsvertrag und Hausverwaltervertrag. Laut Verbraucherschutzgesetz müssen diese Unterlagen mindestens 14 Tage vor dem Beurkundungstermin vorliegen, so dass der Kunde ausreichend Zeit hat diese zu studieren.
Da beim Notartermin aufgrund dieser Tatsache auf das Vorlesen dieser Urkunden verzichtet wird, sollten Sie diese auf jeden Fall ausführlich studieren und eventuelle Fragen vorher beantwortet bekommen.
Kurz einige Begriffserklärungen:
Teilungserklärung
In der Teilungserklärung, die ebenfalls notariell beurkundet werden
muß, sind alle Wohnungsgrundrisse, die Baubeschreibung, die Rechte und
Pflichten der Eigentümer und der Hausverwaltung oder auch die
Beschlussfassungsvoraussetzungen in der Eigentümerversammlung geregelt.
Weiterhin wird in der Teilungserklärung der jeweiligen Wohnung auch ein
Kellerraum, ein Stellplatz, ein Carport oder ein Tiefgaragenstellplatz
zugewiesen. Die Teilungserklärung gilt für alle Eigentümer des Objektes
in gleichem Maße und daher ein wichtiger Bestandteil des Kaufvertrages.
Sollte die Teilungserklärung sich ändern durch z.B. Zusammenlegung von
Wohnungen, Grundrissveränderungen, Veränderungen der Baubeschreibung
etc. die alle Eigentümer betreffen, so muß diese Änderung ebenfalls
notariell beurkundet werden, und es wird ein Nachtrag zur
Teilungserklärung erstellt, der jedem Eigentümer zugestellt werden muß.
Sofern Änderungen durchgeführt werden, die nicht das Sondereigentum des
jeweiligen Käufers betreffen, so können diese Änderungen z.B. durch
Vollmachtserteilung an die Notariatsangestellte beurkundet werden, dies
dient der Vereinfachung der Abwicklung.
Baubeschreibung
Die
Bauschreibung gibt einen Hinweis auf die Beschaffenheit der erworbenen
Immobilie und die Ausstattung der Wohnungseinheit. Es gibt sehr
unterschiedliche Ausführungen der Baubeschreibung, sehr oft findet man
hier Formulierungen wie z.B. Firma Duravit Modell: Standard oder
gleichwertig, dies bedeutet, dass nur dieses Produkt oder ein anderes
Produkt der gleichen Qualität im Preis enthalten ist und eingebaut
werden darf. Unbedingt sollten Sie aber auf Details achten, wie z.B.
die Anzahl der Steckdosen oder TV- und Internetanschluß in allen
Räumen - Mieter werden auf diese Punkte sehr achten bei der Auswahl des
Mietobjektes. Änderungswünsche gegenüber der Baubeschreibung wie z.B.
Grundrissänderungen etc. sollten mit dem Bauträger frühzeitig
besprochen werden, da diese den Kaufpreis entsprechend verändern
können. Weiterhin kann die Ausstattung in den meisten Fällen
individuell angepasst werden, in einem sog. Bemusterungstermin, der
frühzeitig stattfinden sollte, kann der Erwerber den Bodenbelag
verändern, die Sanitärausstattung seinen Wünschen anpassen oder z.B.
die Fliesenauswahl bestimmen. Hier erfolgt dann eine Aufrechnung
gegenüber dem in der Baubeschreibung angegebenen Standard. Sollte es
hier zu einer Erhöhung des Kaufpreises durch eine bessere Ausstattung
kommen, so trägt diese Mehrkosten der Erwerber.
Erbbaurechtsvertrag
In einzelnen Fällen werden Immobilien im Erbbaurecht veräußert.
Hierbei wird rechtlich die Immobilie selbst vom Grundstück getrennt,
und der Käufer der Immobilie zahlt einen sogenannten monatlichen
Erbbauzins (steuerlich absetzbar) an den Erbbauberechtigten (den
Grundstückseigentümer). Dieser Erbbauzins, der an den
Lebenshaltungskostenindex gekoppelt ist, kann sich im Laufe der Zeit
verändern. Rechte und Pflichten des Erbbauberechtigten und des Käufers
der Immobilie regelt der Erbbaurechtsvertrag, dieser ist im jeweiligen
Fall ebenfalls Bestandteil des Kaufvertrages und sollte daher unbedingt
vor Kauf vorliegen und sorgfältig geprüft werden. Siehe hierzu auch:
Vorteile durch Erbbaurecht.








