Notariatservice
In Bezug auf den Erwerb einer Immobilie besteht die Möglichkeit des Abschlusses eines direkten Kaufvertrages, oder der Möglichkeit über die Beurkundung eines Kaufangebotes und Annahme dieses Angebotes. Da viele Immobilien bundesweit angeboten werden, wird in den meisten Fällen die Beurkundung eines Kaufangebotes gewählt. Ein Kaufangebot kann bei einem Notar der Wahl des Kunden beurkundet werden. Hierbei erhält der beurkundende Notar den Text durch das Hausnotariat des Verkäufers zugesendet. Beim Beurkundungstermin sind daher nur der Käufer und der jeweilige Notar anwesend. Nach Beurkundung des Kaufangebotes (welches eine einseitige Willenserklärung darstellt), wird dieses zum Zentralnotariat des Verkäufers übermittelt, welches dieser dann innerhalb eines festgelegten Zeitraumes annimmt, erst durch die Annahme des Kaufangebotes kommt ein rechtswirksamer Kaufvertrag zustande. Die Kosten für beide Varianten (Kaufangebot oder Kaufvertrag) sind identisch, dies ist in der Gebührenordnung der Notare geregelt.
Sollten z.B. zum Zeitpunkt des Notartermins die Darlehensverträge der endfinanzierenden Bank noch nicht vorliegen, so besteht bei dieser Beurkundungsform die Möglichkeit der Aufnahme eines Passus in den Vertrag, das der Verkäufer erst annehmen darf wenn die notwendigen Finanzierungsunterlagen vorliegen, dies ist ein sehr oft gewählter Zusatz, der verdeutlicht, dass diese Beurkundungsform dem Käufer einen gewissen Freiraum ermöglicht. Ebenfalls sehr wichtig in diesem Zusammenhang ist die Überprüfung der vertraglichen Sicherheiten, denn auch hier unterscheiden sich die Angebote voneinander. Unbedingt sollten im Vertrag Sicherheiten wie z.B. Festpreisgarantie, Fertigstellungsgarantie, Haftungszeitraum, Zahlung nach MaBv, enthalten sein.
Neben der Beurkundung des Kaufangebotes oder des Kaufvertrages findet ebenso eine notarielle Grundschuldbestellung statt. Hierbei wird die Sicherung der Bank und der Eintrag einer Grundschuld in das Grundbuch notariell vollzogen und beantragt. Diese Grundschuldbestellung erfolgt in der Regel im direkten Anschluß an die Beurkundung des Kaufangebotes. In Einzelfällen kann auch hier eine Vollmacht erteilt werden, so dass die notarielle Beurkundung der Grundschuld durch Notariatsangestellte des Zentralnotariats des Verkäufers erfolgen kann, dies kann auch aus abwicklungstechnischen Gründen sinnvoll sein.








